Bis vor kurzem war Kurzarbeit in der Gastronomie kaum ein Thema, doch die COVID-19 Pandemie hat innerhalb kürzester Zeit eine ganze Branche in die Existenzangst getrieben. Eine Hilfemaßnahme der Regierung war dabei der vereinfachte Antrag auf Kurzarbeit. Doch was bedeutet das Thema Kurzarbeit nun für mich als Arbeitnehmer? Muss ich arbeiten während Kurzarbeit? Darf ich währen Kurzarbeit überhaupt arbeiten? Das und viel mehr erfährst Du in unsrem Kurzarbeit-Ratgeber für Angestellte.
Was ist der Sinn von Kurzarbeit?
Kurzarbeit dient der kurzfristigen Überbrückung bei erheblichem Ausfall des Arbeitspensums, die es dem Arbeitgeber ermöglich Personalkosten zu sparen ohne Arbeitsplätze abzubauen. Kurzarbeit wird immer durch den Arbeitgeber angeordnet, was ohne einen Betriebsrat auch stillschweigend getan werden kann.

Die wichtigsten Infos zur Kurzarbeit auf einen Blick:
Kurzarbeit kann höchstens auf 12 Monate angeordnet werden, die Bundesregierung kann dies jedoch auf 24 Monate verlängern. Bekommt der Arbeitgeber einen größeren Auftrag rein, so kann Kurzarbeit aber auch unterbrochen und anschließend fortgeführt werden, wobei sich die Dauer des Kurzarbeitergeldes um diesen Zeitraum verlängert.
Du bekommst während des Kurzarbeitergeldes 60% des fälligen Nettolohns, lebt mindestens ein Kind im Haushalt, so bekommst Du 67%. 2020 gibt es sogar mehr – bist Du mindestens 50% in Kurzarbeit, so bekommst Du ab dem vierten Monat 70% des entgangenen Nettolohns und ab dem siebten Monat 80%. Mit Kindern bekommst du jeweils 7% mehr. Der Arbeitgeber kann jedoch dein Gehalt auf 100% aufstocken.
Beispiel: Du verdienst 2500,-€ Brutto in Steuerklasse II mit Kinderfreibetrag 1,0. Du bekommst also nur noch 1500,-€ , weshalb Du somit ca. 440,-€Kurzarbeitergeld verlangen kannst.
Ja. Kurzarbeit bedeutet, dass die zwei wichtigsten Pflichten, die in einem Arbeitsvertrag geregelt wurden, herabgesetzt werden. Die Pflicht des Arbeitnehmers zu arbeiten und die Pflicht des Arbeitgebers dein Gehalt zu bezahlen. Du musst also weniger arbeiten, bekommst aber auch weniger Gehalt. Diese Lücke wird teilweise von der Bundesagentur für Arbeit geschlossen. Manche Arbeitgeber stocken das Gehalt ihrer Mitarbeiter jedoch auf bis zu 100% auf.
Ja – in den Zeiten, in denen Du arbeiten würdest, solltest Du für deinen Arbeitgeber erreichbar und verfügbar sein. Das bedeutet, dass Du deinem Betrieb auch kurzfristig zur Verfügung stehen solltest.
Entscheidest Du dich dazu, einen Nebenjob nach der Aufnahme von KUG aufzunehmen wird dieser angerechnet, wodurch sich dein KUG verringert. Besteht der Nebenjob bereits vorher, so wird dieser nicht angerechnet.
Natürlich kannst du während Kurzarbeit auch Urlaub nehmen. In diesem Fall bekommst Du dein volles Arbeitsentgelt ohne Abzüge. Alle Informationen hierzu findest Du unter § 11 Absatz 1 Satz 3 Bundesurlaubsgesetz. Indem Du Urlaub nimmst kannst Du also eine Verringerung deines Arbeitsentgeltes verhindern.
Es ist möglich, dass sich Kurzarbeit negativ auf Deinen Urlaubsanspruch während dieser Zeit ausübt. Es muss also schriftlich mit deinem Arbeitgeber geregelt werden, ob und wie sich das KUG auf Deinen Urlaub auswirkt. Dein Arbeitgeber kann dir aufgrund von Kurzarbeit auch deinen Urlaub anordnen, ohne dass Du ihn frei wählen kannst.
Wirst Du während der Kurzarbeit krank, so hast Du Anspruch auf dein ungekürztes Arbeitsentgelt. Wichtig ist jedoch immer noch, dass Du dich ordentlich krank meldest.
Dein Arbeitgeber kann Dir auch während Kurzarbeit aus allen nachvollziehbaren Gründen kündigen. Ist die Kündigung betriebsbeding, so müssen aber neben der Kurzarbeit noch weitere Gründe hinzukommen, die eine Kündigung rechtfertigen. Gründe hierfür sind, z.B., dass eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers dauerhaft nicht möglich sind, oder sich der Arbeitskräftebedarf dauerhaft verringert. Auch weitere Auftragsrückgänge in dieser Zeit können ein Grund für eine betriebsbedingte Kündigung sein.
Eine Kündigung aufgrund von Outsourcing, also die Vergabe deiner Arbeit an eine Fremdfirma ist auch hier tatsächlich rechtmäßig. Hierbei gelten jedoch weiterhin die vertraglichen oder gesetzlichen Fristen.
Selbstverständlich kannst Du Kurzarbeit auch ablehnen. Folgen können jedoch hierbei sein, dass es für deinen Arbeitgeber unwirtschaftlich wird dich weiter zu beschäftigen, was eine betriebsbedingte Kündigung nach sich ziehen kann.
Durch das verbesserte Kurzarbeitergeld, das durch die Corona-Krise beschlossen wurde gilt, dass die fehlenden Sozialversicherungsbeiträge von der Bundesagentur für Arbeit übernommen werden. Das bewirkt natürlich auch, dass Du vollen Anspruch auf Arbeitslosengeld hast, falls Du deinen Job nach dieser Zeit verlierst.
Nein. Einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben nur Mitarbeiter, die in die Arbeitslosenversicherung einzahlen. Da Du als Minijobber nicht in die Arbeitslosenversicherung einzahlst, kann für dich kein KUG beantragt werden.
Das Anordnen von Überstunden während Kurzarbeit ist unzulässig. Es würde darauf hinweisen, dass der Arbeitsausfall vermeidbar ist. Überstunden sollen und dürfen bei Kurzarbeit nicht anfallen.
Eine Ausnahme gibt es hierbei jedoch: Zur Abwicklung eines dringenden Eilauftrags oder zwingend notwendiger Reparaturarbeiten.
Die im Kurzarbeitszeitraum geleisteten Überstunden haben jedoch Einfluss auf die Berechnung des Kurzarbeitergeldes. Das Entgelt für die Überstunden ist beim Soll-Entgelt abzuziehen und beim Ist-Entgelt hinzuzurechnen.
Dein Geld bekommst Du von deinem Arbeitgeber. Er streckt dein Gehalt vor und bekommt anschließend einen Teil von der Bundesagentur für Arbeit erstattet.
Nein. Als Angestellter musst du nichts tun, um Kurzarbeitergeld zu bekommen. Alle notwendigen Formalitäten liegen bei deinem Arbeitgeber.
Dein Kurzarbeitergeld ist Steuerfrei, jedoch wirkt sich Kurzarbeit gegebenenfalls auf dein restliches zu versteuerndes Gehalt aus (Progressionsvorbehalt)
Danke für die gute Zusammenfassung und auch die Beantwortung der Fragen.
Leider ist das Thema schwer zu verstehen wenn man sich nicht intensiv damit beschäftigt. Eure Zusammenfassung ist übersichtlicht und hilft mir. Danke !!