Das kennt jeder Küchenchef: im Mai stehen acht Hochzeiten an, in der Biergartensaison muss die doppelte Zahl von Tischen bedient werden oder in der Vorweihnachtszeit fehlt für den Glühweinstand im Innenhof noch eine freundliche Servicekraft. Kurzfristig Beschäftigte sind häufig das beste probate Mittel Spitzen im personalbedarf zu decken. Doch was ist der Unterschied zum Minijobber?
Aushilfskräfte müssen her: schnell, flexibel einsetzbar, günstig und befristet. Normalerweise gehen wir an unseren Computer und suchen in unserer Personaldatei nach den passenden Kollegen. Je nach Status stellen wir diese dann als Minijobber, 450€-Kraft, studentische Hilfskräfte oder in Teilzeit an. Aber nur weil wir das schon seit Jahren so machen, muss es nicht automatisch eine clevere Idee sein: der Minijobber ist schnell an seiner Verdienstgrenze angekommen. Die 450€-Kraft darf keine 40 Stunden in der Woche arbeiten und der Student hat vielleicht wochentags keine Zeit.
Da kommen die Lohnprofis der lohn-ag.de AG mit einer viel besseren Idee um die Ecke. Einer Beschäftigungsart, die man sonst eher von den Erdbeerfeldern oder Spargelbauern kennt: der Kurzfristig Beschäftigte, auch Saisonarbeiter genannt. Wer es richtig macht kann hier einen großen Teil der Lohnnebenkosten sparen.
Speziell für Branchen mit hohen saisonalen Schwankungen hat der Gesetzgeber die Anstellung als „Saisonarbeiter“ geschaffen. Gerade die Gastronomie ist nun mal eine Branche, in der die betriebliche Auslastung stark von der jeweiligen Saison abhängt. Eiscafés oder Biergärten machen im Sommer den meisten Umsatz, deshalb brauchen sie genau dann mehr Personal, um die zusätzliche Arbeit bewältigen zu können. Im Winter sind es dann die Weihnachtsmärkte oder die Wintersportgebiete, die Köche, Service- oder Reinigungskräfte brauchen.

Sozialversicherungsfreie Beschäftigung als Saisonbeschäftigte – welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Das entscheidende Merkmal der Saisonarbeit ist die Kurzfristigkeit. Eine Saisonbeschäftigung muss immer befristet und in ihrer Dauer begrenzt sein. Sie darf bei einer Fünf-Tage-Woche nicht länger als drei Monate am Stück ausgeübt werden. Wenn der Einsatz weniger als an fünf Tagen in der Woche erfolgt, ist die Saisonarbeit auf maximal 70 Arbeitstage pro Jahr begrenzt. Wieviel Sie ihren Saisonarbeitern bezahlen ist unerheblich, anders als beim Minijob auf 450-Euro-Basis gibt es hier keine Obergrenze. Untergrenze ist der gesetzliche Mindestlohn von derzeit € 9,35 brutto/Stunde.
Das zweite wesentliche Merkmal: der Kurzfristig Beschäftigte müssen nachweisen, dass die Saisonbeschäftigung nicht seine Haupteinnahmequelle ist. Er soll sich lediglich „etwas dazuverdienen“. Am einfachsten gelingt das, wenn er nachweisen kann, dass er bei einem anderen Arbeitgeber sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist und die Saisonarbeit in seiner Urlaubszeit oder in der Freizeit ausübt. Das gleicher gilt für Rentner, Hausmänner und Hausfrauen, Schüler und Studenten. Sie alle können mit der auf drei Monate oder 70 Arbeitstage befristeten Saison-Arbeit unbegrenzt dazuverdienen ohne Sozialversicherungsbeiträge zahlen zu müssen.
Eine echte Win-win-Situation: der Kurzfristig Beschäftigte verdient unbegrenzt dazu und zahlt darauf keine Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosen-Versicherung. Lohnsteuer wird allerdings fällig. Sie als Chef können gegenüber einer klassischen Anstellung viel Geld sparen.

160 Lohnprofis halten Dir gerne den Rücken frei
Wir wären nicht in Deutschland, wenn die gesetzlichen Regelungen zur Saison-Arbeit einfach zu verstehen und umzusetzen wären. Die Arbeitsverträge müssen genauestens formuliert sein, der Nachweise der „Haupteinnahmequelle“ ist zweifelsfrei zu erbringen und bei ausländischen Saisonarbeitern gelten Sonderregelungen. Die 160 Lohnprofis der lohn-ag.de AG kennen die Untiefen der Gesetze und Verordnungen und halten Ihnen gerne den Rücken frei *damit Sie sich um Ihre Gäste kümmern können. Schreiben Sie uns oder rufen Sie uns an
Der Lohn-Partner für Guerilla Chefs
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*in Zusammenarbeit mit der lohn-ag.de Rechtsanwaltsgesellschaft mbH im
Baden-Baden, den 28.10.2020